Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Agentur

pro fund Media Services GmbH
Große Schulstraße 53
49078 Osnabrück  

Präambel

Unser Anspruch und Selbstverständnis bedeuten, durch einen ehrlichen, offenen und freundlichen Dialog die Erwartungen und Aufgaben unserer Kunden richtig zu verstehen, um daraus kreative, effektive und effiziente Lösungen für unsere Kunden zu erarbeiten.

Gegenstand und Geltungsbereich

Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsverhältnisse der pro fund Media Services GmbH (kurz: Agentur), die als Agentur Dienst- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen der Konzeption, Kampagnen, Beratung, Gestaltung und Umsetzung, Informations- und Werbemittel (analog und digital) erbringt.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Agentur unter Ausschluss etwaiger abweichender Geschäftsbedingungen der Vertragspartner, soweit die abweichende Geltung von der Agentur nicht schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) bestätigt wird. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden gelten nur, soweit sie von der Agentur schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt werden.

Ziffer 2 Angebote und Vertragsschluss

Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Agentur 30 Kalendertage gebunden.

Auftragserteilung an Dritte

Für den Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.

Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer vertraglichen Leistungen, ihr geeignet erscheinenden Dritte zu beauftragen. Wird der Auftrag vom Vertragspartner an ein anderes Unternehmen erteilt, werden der Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit- und Kostenaufwand vergütet.

Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur sämtliche zur Erbringung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und unaufgefordert auf relevante Umstände hinzuweisen, die der Agentur unbekannt sind. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt. Im Falle der Kündigung ist der Vertragspartner verpflichtet, die gesamten bis dahin angefallenes Arbeiten der Agentur nach Zeit- und Kostenaufwand zu vergüten.

Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Agentur die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei den Lieferanten der Agentur oder deren Unterlieferanten eintreten - hat die Agentur auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Agentur, die Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Die Lieferverpflichtungen der Agentur sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z. B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.

Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.

Von der Agentur zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von der Agentur bestätigt wird.

Von der Agentur übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Satzdateien, Quelltextdateien, Negative, Modelle, Originalillustrationen u.a.), die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht.

Erfüllungshilfen

Die Agentur ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber dritten Personen zu bedienen.

Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

Rechnungen der Agentur sind ohne Abzug innerhalb von vierzehn Tagen zahlbar. Abweichende Zahlungsziele bedürfen der Schriftform. Bei Projektaufträgen kann die Agentur Abschlagszahlungen i.H.v. einem Drittel der vereinbarten Vergütung bei Auftragsannahme verlangen. Die Restzahlung ist bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Der Vertragspartner gerät spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug. In diesem Falle ist die Agentur berechtigt, 8 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz i.S.d. § 247 BGB auf die geschuldete Zahlung zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Agentur weiterhin berechtigt sämtliche Forderungen gegen den Vertragspartner sofort fällig zu stellen und geschuldete Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten. Tritt nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Zahlungsanspruch gefährdet wird, kann die Agentur ihre Leistung auch bei Vorleistungspflicht so lange verweigern, bis der Vertragspartner die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Ist der Vertragspartner trotzt Aufforderung mit angemessener Frist weder zur Zug-um-Zug- Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht der Agentur zu A und/ oder B das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die gesetzlichen Rechte zum Rücktritt nach §§ 323, 324 BGB sowie auf Schadensersatz nach § 325 BGB bleiben unberührt. Die Aufrechnung des Zahlungsanspruchs mit Gegenforderungen des Vertragspartners ist nur insoweit zulässig, als diese von der Agentur als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Gewährleistung

Der Vertragspartner hat Werklieferungen der Agentur zu unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, sofern der Vertrag für ihn ein Handelsgeschäft i.S.d. § 343 HGB ist. Anderenfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt. Die Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit ein Mangel auf fehlerhaften Anordnungen, Dateien und Material des Vertragspartners oder auf Vorleistungen anderer Unternehmen beruht. Soweit die Agentur zu Lieferungen Dritter lediglich an den Vertragspartner durchreicht, beschränkt sich die Gewährleistung auf das Auswahlverschulden. Im Übrigen sind die Gewährleistungsansprüche auf die Nacherfüllung beschränkt. Dem Vertragspartner bleibt bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Herabsetzung der Vergütung oder der Rücktritt vom Vertrag vorbehalten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Die Frist beginnt bei Werklieferungen mit der Ablieferung der Sache, im Übrigen mit Abnahme der Werkleistung.

Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an gelieferten Sachen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung bei der Agentur.

Haftung

Die Agentur haftet gegenüber dem Vertragspartner auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder vertragsähnlicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Gesellschaft, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist der Höhe nach auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist der Ersatz für Folgeschäden wie entgangener Gewinn. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners, die nicht auf unerlaubter Handlung oder vorsätzlicher Pflichtverletzung beruhen, verjähre nach einem Jahr ab Fälligkeit. Die Agentur haftet ferner nicht für die Urheber-, Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und sonstige rechtliche Schutzfähigkeit der von ihr erbrachten Leistungen. Sie haftet ebenso nicht für die rechtliche Zulässigkeit der von ihr erbrachten Leistungen, wenn der Vertragspartner diese durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung als ordnungsgemäß erbracht angenommen hat. Die Agentur ist nicht dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob und ggf. inwieweit das bei ihr beauftragte Werk mit Richtlinien etc. Dritter konform geht und haftet insoweit auch nicht. Der Vertragspartner stellt die Agentur von jeglichen Ansprüchen frei, die von Dritten aufgrund von Verletzungen vorgenannter Schutzrechte gegen die Agentur geltend gemacht werden.

Urheberrechtsschutz

Die Leistungen der Agentur stellen deren geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur in Textform zulässig.

Die Agentur behält das Recht, die Leistungen für eigene Präsentationszwecke zu nutzen. Die Nutzungsrechte gehen ferner erst dann über, wenn der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ein Erwerb von Nutzungsrechten Dritter erfolgt im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners.

Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflichten

Die Agentur ist zur Wahrung aller ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus. Sofern keine entgeltliche Archivierungsvereinbarung mit dem Vertragspartner getroffen wird, ist die Agentur nicht verpflichtet, die von ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten und gespeicherten Daten oder Muster nach dessen Beendigung aufzubewahren und herauszugeben. 

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist der Sitz der Agentur. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen - auch Wechsel- und Scheckklagen - Gerichtsstand der Sitz der Agentur. Die gegenseitigen Rechtsbeziehungen bestimmen sich ausschließlich nach deutschem Recht.

Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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